30.6.1.Nr.8
§ 1158 Abs. 1 ABGB
1. Das Dienstverhältnis endet gemäß § 1158 Abs. 1 ABGB mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.
30.6.1.Nr.8
§ 1158 Abs. 1 ABGB
1. Das Dienstverhältnis endet gemäß § 1158 Abs. 1 ABGB mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.
