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Nichtverlängerungserklärung nach § 105 ArbVG als Kündigung anfechtbar? - OGH 25.8.2020, 8 ObA 68/20p

62. LfgFebruar 2021

30.6.1.Nr.6

§ 105 Abs. 3 und 4 ArbVG
§ 133 Abs. 4 ArbVG
§ 27 TAG

1. Die Erklärung, einen befristeten Vertrag nicht fortsetzen zu wollen, ist nicht als Kündigung im Sinne einseitiger auf Beendigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses gerichteten Willenserklärung zu verstehen, auch nicht nach § 105 ArbVG, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Vertrags nach Ablauf der Befristung.

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