30.6.1.Nr.6
§ 105 Abs. 3 und 4 ArbVG
§ 133 Abs. 4 ArbVG
§ 27 TAG
1. Die Erklärung, einen befristeten Vertrag nicht fortsetzen zu wollen, ist nicht als Kündigung im Sinne einseitiger auf Beendigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses gerichteten Willenserklärung zu verstehen, auch nicht nach § 105 ArbVG, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Vertrags nach Ablauf der Befristung.

