30.4.2.Nr.5
§ 10a Abs. 1 und 2 MSchG
1. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe, welche die Ablaufshemmung ausschließen, trifft den Arbeitgeber.
30.4.2.Nr.5
§ 10a Abs. 1 und 2 MSchG
1. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe, welche die Ablaufshemmung ausschließen, trifft den Arbeitgeber.
