30.4.1.Nr.5
§ 10a Abs. 2 MSchG
1. Soll eine Hausverwalterin für einen Großkunden und insgesamt für mehr als 40 Häuser zuständig sein und ist auch geplant, sie als Teamleiterin einzusetzen, rechtfertigt diese durchaus anspruchsvolle (und mit Arbeiten als Verkäuferin, Regalbetreuerin oder Reinigungskraft nicht vergleichbare) Tätigkeit nach einem Probemonat zwei weitere Monate Befristung „zum Zweck der Erprobung“.

