30.3.1.Nr.19
§ 879 ABGB
1. Der Abschluss von Kettenverträgen ist nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung im jeweiligen Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist.
30.3.1.Nr.19
§ 879 ABGB
1. Der Abschluss von Kettenverträgen ist nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung im jeweiligen Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist.
