30.3.1.Nr.17
§ 20 AngG
§ 29 AngG
§ 6 Abs. 3 KSchG
§ 29 DO.A (KollV SV-Träger)
1. Vereinbaren die Parteien für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung, müssen die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen.

