30.3.1.Nr.16
§ 109 Abs. 2 (UG)
§ 133 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG)
Art. 2 Befristungs-RL 1999/70/EG
1. Die „besonderen Rechtsverhältnisse“ im Sinne des § 133 Abs. 1 UG sind nicht bei der Berechnung der zulässigen Gesamtdauer nach § 109 Abs. 2 UG miteinzurechnen; sie sind keine Arbeitsverhältnisse.

