30.1.4.Nr.10
§ 879 ABGB
Pkt. 20b Arbeiter-KollV Hotel- und Gastgewerbe
1. Wurde schriftlich festgehalten, dass das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird und durch Zeitablauf spätestens am 10.4.2017 endet, ist die Auffassung nicht korrekturbedürftig, dass sich dabei das „spätestens“ auf die zugleich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit bezieht und die Formulierung im Sinn des Pt 20 b des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe kalendermäßig und damit ausreichend bestimmt ist.

