30.1.2.Nr.1
§ 19 Abs. 1 AngG
§ 1158 Abs. 1 und 4 ABGB
1. Eine Resolutivbedingung ist in privaten Dienstverhältnissen unzulässig, wenn nicht nur der Eintritt des als auflösende Bedingung vereinbarten Ereignisses ungewiss ist, sondern darüber hinaus auch ein für die Beurteilung des Eintritts oder Nichteintritts der Beendigung maßgeblicher Stichtag nicht auch nur annähernd feststeht.

