29.1.1.Nr.1
§ 863 ABGB
1. Als privatrechtliche Willenserklärung ist eine Kündigung im Regelfall an keine bestimmten Formerfordernisse gebunden. Sie kann deshalb schriftlich oder mündlich, gegebenenfalls aber auch durch schlüssige Handlungen iSd § 863 ABGB ausgesprochen werden.

