28.3.1.Nr.7
Abschnitt VIII Kapitel B Punkt 11, 12 samt Anhang III KVAÜ
§ 26 Z. 4 EStG 1988
1. Sowohl der das Vorliegen einer „Dienstreise“ regelnde Punkt 11 Kap. B KVAÜ als auch der die Ansprüche auf ein Tag- und ein Nächtigungsgeld regelnde Punkt 12 Kap. B stellen auf die Entfernung des Wohnorts des Arbeitnehmers vom Beschäftigerbetrieb (Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel) ab, wobei es auf ein Überschreiten von 60 km bzw. von 120 km ankommt.

