28.3.1.Nr.6
Abschnitt VIII Punkt 14 KVAÜ Arbeiter
§ 863 ABGB
§ 3 Abs. 1 ArbVG
1. Die Konkludenz einer Willenserklärung bzw. der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung vor.

