28.3.1.Nr.4
Abschnitt VIII A Pkt. 4, B Pkt. 12 KVAÜ
1. Eine Aufnahme nur zu Montagearbeiten, nicht jedoch für die Beschäftigung an einem fixen Betriebsort liegt nicht vor, wenn die Überlassungsmitteilung einen Betriebsort enthält (und als „Baustelle“ nur „Z*montage“ ausweist), die Mitarbeiter des Beschäftigerbetriebs üblicherweise am Betriebssitz untergebracht sind und mit Unternehmensfahrzeugen zur Montage und wieder zurück gebracht werden.

