28.2.2.Nr.21
§ 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AÜG
Art. 3 Abs. 1 lit. f, 5 Abs. 1 Leiharbeits-RL 2008/104/EG
§ 18 KollV Eisenbahnunternehmen
Arbeiter-KollV Arbeitskräfteüberlassung
1. Für das überlassungsunabhängige Grundentgelt zählt in erster Linie die für den Überlasserbetrieb geltende kollektivvertragliche Regelung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AÜG).

