28.2.2.Nr.10
§ 1486 Z 5 ABGB
§ 10 Abs. 1 AÜG
XIX/1 und 2 KollV Arbeitskräfteüberlassung
1. Der Arbeitnehmer kann im Fall der Verwendung in einem Beschäftiger-Betrieb zwischen dem Grundlohn nach Satz 1 und dem Kollektivvertragslohn des Beschäftiger-Betriebs nach Satz 3 des § 10 Abs. 1 AÜG frei wählen.

