28.2.2.Nr.3
§ 5 Abs. 2 AÜG
§ 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz AÜG
Abschnitt VIII Arbeiter-KollV Metallgewerbe
§ 43 Abs. 3 ASGG
1. Gemäß § 10 Abs. 1 AÜG haben für die Zeit der Überlassung grundsätzlich die Entgeltbestimmungen eines Beschäftiger-KollV Anwendung zu finden, jedoch bleibt der im Überlasserbetrieb in Geltung stehende KollV - außer für Zeiten der Nichtüberlassung - relevant, wenn der Beschäftiger-KollV ein niedrigeres Entgeltniveau aufweist.

