28.2.2.Nr.2
§ 10 Abs. 1 Satz 3 AÜG
1. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AÜG regeln den gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 AÜG unabhängig von der einzelnen Überlassung zu vereinbarenden Entgeltgrundanspruch inhaltlich, während Satz 3 eine ergänzende Regelung für die Zeit der Überlassung trifft.

