28.1.1.Nr.12
§ 4 Abs. 1 und 2 Z 1-4 AÜG
1. Erbringt ein Unternehmen für Krankenhäuser, private Unternehmen und Einrichtungen des öffentlichen Dienstes Dienstleistungen im Bereich der Reinigung, des Caterings und der Sicherheit, ist - unter den im Sachverhalt näher präzisierten Rahmenbedingungen - der Einsatz von Arbeitern bei der beauftragten heiklen Abfallentsorgung eines Großkrankenhauses die Erfüllung eines „echten“ Werkvertrags und keine Arbeitskräfteüberlassung, wenn keiner der Einzeltatbestände des § 4 Abs. 2 AÜG zur Gänze erfüllt ist und auch die vorgenommene Gesamtbeurteilung zutreffend zu keiner Arbeitskräfteüberlassung führt.

