28.1.1.Nr.10
§ 3 AÜG
§ 4 AÜG
§ 7d Abs. 1 und 2 AVRAG
§ 7i Abs. 4 Z 3 AVRAG
1. Der notwendige Zusammenhang der jeweiligen Leistungen ist regelmäßig kennzeichnendes Element von Bauleistungen, die erst durch das notwendige Zusammenspiel unterschiedlicher Gewerke benützbar bzw. funktionsfähig werden. Die Argumentation fehlender Unterscheidbarkeit (beide Unternehmen hätten Rohrleitungen für die Anlage verlegt, diese würde weder ohne Haupt- noch ohne Nebenleitungen funktionieren) ist daher nicht tragfähig.

