28.1.1.Nr.9
§ 3 AÜG
§ 4 AÜG
§ 2 Abs. 4 AMFG
§ 3 Abs. 1 AVRAG
1. Hatte der Überlasser gegenüber den Arbeitnehmern sämtliche Pflichten als Arbeitgeber zu tragen, insbesondere die Anmeldung zur Sozialversicherung, die Bezahlung mindestens der durch die Kollektivverträge geregelten Löhne sowie die Entrichtung aller Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge, war von ihr mit den Arbeitnehmern auch keine Vereinbarung getroffen, dass die Entlohnung nur nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfolge, und hatte sich der Beschäftiger auch nicht dazu verpflichtet, der Überlasserin deren wirtschaftliches Überlasserwagnis abzunehmen, geht die Berufung auf verbotene Arbeitsvermittlung nach § 2 Abs. 4 AMFG ins Leere.

