27.7.1.Nr.1
§ 34 ArbVG
§ 62 Z 1 ArbVG
§ 120 Abs. 1 und 3 ArbVG
§ 121 Z 1 ArbVG
§ 3 Abs. 1 und 2 AVRAG
1. Ein konkursgerichtlicher Beschluss auf Schließung des Unternehmens begründet für sich allein keine „dauernde Einstellung“ des Betriebs, da er nicht ausschließt, dass der (vorübergehend) eingestellte Betrieb nach Veräußerung vom Erwerber weitergeführt wird.

