27.5.2.Nr.1
§ 8 Z 1 und 2 ArbVG
§ 13 ArbVG
§ 4 Abs. 1 AVRAG
Art. 3 Abs. 3 RL 2001/23/EG
1. Im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Betriebsübergangs-Richtlinie sind “in einem Kollektivvertrag vereinbarte Arbeitsbedingungen„ auch solche mit einem Kollektivvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats trotz Kündigung dieses Vertrags weiter auf Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, nachwirken, solange für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.

