27.5.1.Nr.11
§ 3 Abs 5 AVRAG
1. Die Frage, ob ein Arbeitnehmer wegen des Betriebsübergangs, also „objektiv betriebsbedingt“, kündigte oder aus anderen Gründen, insbesondere aus persönlichen Motiven, kann naturgemäß immer nur im Einzelfall beurteilt werden.

