27.3.1.Nr.7
§ 3 Abs. 1 AVRAG
§ 6 Abs. 1 AVRAG
1. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 AVRAG erfasst nur den Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses, nicht aber auch Fälle, in denen es nach dem Betriebsübergang zu einer Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens kommt.

