27.3.1.Nr.4
§ 3 Abs. 2 AVRAG
Art. IV Z 3 und V KollV Arbeiter Metallgewerbe
1. Auch die Zusammenrechnungsbestimmung des Art. V Z 1 Arbeiterkollektivvertrag Metallgewerbe ist - wie die wortgleiche zur Metallindustrie - so auszulegen, dass es auf die Identität des Arbeitgebers nicht ankommt.

