27.2.6.Nr.16
§ 3 Abs. 1 AVRAG
§ 6 Abs. 1 AVRAG
1. Wiedereinstellungszusagen des Vorgängers gehen als einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers im Sinn der §§ 3 ff AVRAG auf den Erwerber über.
27.2.6.Nr.16
§ 3 Abs. 1 AVRAG
§ 6 Abs. 1 AVRAG
1. Wiedereinstellungszusagen des Vorgängers gehen als einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers im Sinn der §§ 3 ff AVRAG auf den Erwerber über.
