27.2.6.Nr.14
§ 6 Abs. 2 AVRAG
§ 16 KO
§ 137 Abs. 2 KO
1. Zwar haftet der Veräußerer gemäß § 6 Abs. 2 AVRAG für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, mit jenem Betrag der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht, doch hat die Sicherstellung einer aufschiebend bedingten Forderung nach § 16 KO gemäß § 137 Abs. 2 KO jedoch zu unterbleiben, wenn der Eintritt der Bedingung so unwahrscheinlich ist, dass die bedingte Forderung gegenwärtig keinen Vermögenswert hat.

