27.2.6.Nr.3
§ 6 Abs. 1 AVRAG
§ 23 Abs. 1 AngG
1. Ob Vordienstzeiten zu einem Betriebsvorgänger für dienstzeitabhängige Ansprüche (hier die Abfertigung) anzurechnen sind, ist nicht eine Frage der üblichen Haftung für „Altschulden“ aus nicht übergegangenen Arbeitsverhältnissen, sondern eine Frage der Verpflichtung des Betriebsübernehmers, die vom Vorgänger abgegebene Wiedereinstellungszusage zuzuhalten.

