27.2.4.Nr.13
§ 3 Abs. 1 AVRAG
§ 5 Abs. 2 AVRAG
KV-Bord Zusatz-KV 2 Pkt. 10 (63)
1. Verpflichtungen zur Gewährung eines vorzeitigen Ruhestands, wie dies auf die im Zusatzkollektivvertrag 2 geregelte Vorpension zutrifft, sind bei der Abfindung nach § 5 Abs. 2 AVRAG nicht zu berücksichtigen, sondern gehen im Fall eines Betriebsübergangs auf den Erwerber über.

