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Vorpensionsansprüche aus Zusatzkollektivvertrag - OGH 29.8.2023, 8 ObA 50/23w

71. LfgFebruar 2024

27.2.4.Nr.13

§ 3 Abs. 1 AVRAG
§ 5 Abs. 2 AVRAG
KV-Bord Zusatz-KV 2 Pkt. 10 (63)

1. Verpflichtungen zur Gewährung eines vorzeitigen Ruhestands, wie dies auf die im Zusatzkollektivvertrag 2 geregelte Vorpension zutrifft, sind bei der Abfindung nach § 5 Abs. 2 AVRAG nicht zu berücksichtigen, sondern gehen im Fall eines Betriebsübergangs auf den Erwerber über.

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