27.2.4.Nr.6
§ 3 Abs. 1 und 4 AVRAG
§ 5 Abs. 1 und 2 AVRAG
1. Sofern die Inhalte angewandter freier BV zum Inhalt der Einzelverträge geworden sind, gehen sie bereits nach § 3 Abs. 1 AVRAG auf den Erwerber über.
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1. Sofern die Inhalte angewandter freier BV zum Inhalt der Einzelverträge geworden sind, gehen sie bereits nach § 3 Abs. 1 AVRAG auf den Erwerber über.
