27.2.3.Nr.4
§ 3 Abs. 1 AVRAG
§ 11 AVRAG
§ 879 ABGB
Art. 4 Abs. 1 RL 77/187/EWG
1. Obwohl das AVRAG kein ausdrückliches Kündigungsverbot enthält, ist es bei weitem überwiegende Lehrmeinung und gesicherte Rechtsprechung, dass aus dem Sinn des relativ zwingenden § 3 Abs. 1 AVRAG ein Verbot übergangsbedingter Kündigungen abzuleiten ist. Derartige Kündigungen sind nichtig im Sinn des § 879 Abs. 1 ABGB.

