27.2.1.Nr.6
§ 1 Abs. 2 Z 1 AVRAG
§ 3 Abs. 1 AVRAG
Art. 3 Abs. 1 RL 77/187/EWG bzw. RL 2001/23/EG
1. Zwar sind vom AVRAG Arbeitsverhältnisse zu Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden ausgenommen (§ 1 Abs. 2 Z 1 AVRAG) und gilt diese Ausnahme sowohl, wenn der Veräußerer, als auch, wenn der Erwerber ein Land oder eine Gemeinde ist, doch ist einer Gemeinde gegenüber die BetriebsübergangsRL unmittelbar anzuwenden.

