27.2.1.Nr.4
§ 1 Abs. 2 Z 1 AVRAG
§ 3 Abs. 1 AVRAG
§ 5 AVRAG
§ 6 AVRAG
RL 77/187/EWG bzw. RL 2001/23/EG
1. Wird der Kindergarten einer Gemeinde am selben Standort von einem Verein geführt, sind zwei ehemalige Mitarbeiterinnen dort tätig, wurden mit Ausnahme einer geringfügigen Erweiterung des Angebotes keinerlei organisatorische oder strukturelle Änderungen vorgenommen und wird der „Kundenstock“ überwiegend aus der Gemeinde und deren näherer Umgebung rekrutiert, liegt ein Betriebsübergang vor.

