27.1.2.Nr.6
§ 3 Abs. 1 AVRAG
1. Für Betriebsübergänge ist wesentlich, ob die Tätigkeiten eines Betriebs(teiles) weitgehend ident fortgeführt werden.
27.1.2.Nr.6
§ 3 Abs. 1 AVRAG
1. Für Betriebsübergänge ist wesentlich, ob die Tätigkeiten eines Betriebs(teiles) weitgehend ident fortgeführt werden.
