27.1.1.Nr.13
§ 3 Abs. 1 AVRAG
1. Die Gesamtbeurteilung des Vorliegens eines Betriebsüberganges ist nicht zu beanstanden, wenn nicht nur eine Betriebshalle samt Inventar vermietet wurde, sondern die vom Übergeber betriebene Geschäftstätigkeit jedenfalls zum Teil (wenn auch mit anderem Schwerpunkt) mit dem selben Betriebsinventar am selben Standort von einem erheblichen Teil der bisher tätigen Personen weitergeführt wurde, wobei die Festnetz- und Faxnummern beibehalten wurden und auch im Briefkopf des Geschäftspapiers ausdrücklich auf das Nachfolgeverhältnis hingewiesen wurde.

