26.7.2.Nr.12
§ 176 Abs. 1 Z 6 ASVG
§ 198 Abs. 2 ASVG
§ 332 Abs. 1 ASVG
§ 334 Abs. 1 ASVG
1. Da der Bescheid die Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen und damit den zu tragenden Aufwand gegenüber dem Geschädigten bindend regelt, entspricht die dort festgelegte Höhe grds dem tatsächlichen Aufwand im Hinblick auf die Leistungen iSd § 334 ASVG.

