26.7.2.Nr.4
§ 333 Abs. 4 ASVG
§ 334 Abs. 1 und 3 ASVG
1. Der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar, womit die Abgrenzung als Einzelfallbeurteilung nur bei grobem Verstoß gegen die Einzelfallgerechtigkeit revisibel ist.

