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Ohne grobe Fahrlässigkeit kein SV-Regress des Vorgesetzten trotz schuldhafter Verletzung von Schutzvorschriften - OGH 19.9.2024, 9 ObA 68/24a

74. LfgFebruar 2025

26.7.1.Nr.30

§ 334 Abs. 1 und Abs. 3 ASVG
§ 333 Abs. 3 und Abs. 4 ASVG
§ 1295 ABGB
§ 1324 ABGB
§ 7 BauV

1. Der Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs. 4 ASVG Gleichgestellter hat den SV-Trägern alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen, wenn er den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

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