26.7.1.Nr.30
§ 334 Abs. 1 und Abs. 3 ASVG
§ 333 Abs. 3 und Abs. 4 ASVG
§ 1295 ABGB
§ 1324 ABGB
§ 7 BauV
1. Der Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs. 4 ASVG Gleichgestellter hat den SV-Trägern alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen, wenn er den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

