26.7.1.Nr.28
333 Abs. 1 iVm Abs. 3 ASVG
§ 1 EKHG
1. Gemäß § 333 Abs. 3 ASVG ist das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 Abs. 1 ASVG nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet diesfalls nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, dass der Versicherungsfall durch den Dienstgeber vorsätzlich verursacht worden ist.

