25.6.3.Nr.1
§ 116 ArbVG
§ 121 Z 3 ArbVG
1. Grundsätzlich ist es Sache des Betriebsratsmitglieds, darzulegen, wieso er seiner Verpflichtung, die Inanspruchnahme von Freizeit angemessene - Dispositionen des Arbeitgebers ermöglichende - Zeit vorher bekannt zu geben, ausnahmsweise nicht nachkommen konnte.

