25.5.1.Nr.1
§ 115 ArbVG
§ 116 ArbVG
§ 117 ArbVG
1. Die Betriebsräte dürfen aus ihrer Betriebsratsfunktion keine materiellen Vorteile erzielen. Hierbei kommt es nicht auf einen Vergleich mit anderen Betriebsratsmitgliedern an, sondern mit den nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmern.

