25.4.3.Nr.4
§ 101 ArbVG
§ 115 Abs. 3 ArbVG
§ 419 Abs. 1 ZPO
1. Das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot gilt auch hinsichtlich der Versetzung eines Betriebsratsmitglieds. Der Versetzungsschutz besteht neben jenem des § 101 ArbVG.
25.4.3.Nr.4
§ 101 ArbVG
§ 115 Abs. 3 ArbVG
§ 419 Abs. 1 ZPO
1. Das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot gilt auch hinsichtlich der Versetzung eines Betriebsratsmitglieds. Der Versetzungsschutz besteht neben jenem des § 101 ArbVG.
