25.4.2.Nr.1
§ 37 Abs. 1 ArbVG
§ 115 Abs. 3 ArbVG
§ 101 Satz 3 ArbVG
1. Kann im konkreten Fall die einjährige Frist für eine Erprobung in einer qualifizierten Position sachlich gerechtfertigt angesehen werden, liegt in der der provisorischen Höherreihung folgenden Rückversetzung keine „dauernde Versetzung“ iSd § 101 ArbVG, weil den Bezugspunkt für die Beurteilung nach wie vor die frühere (vor der befristeten Höherreihung ausgeübte) Tätigkeit bildet; ein Zustimmungserfordernis des Betriebsrats ist daher nicht gegeben.

