25.2.3.Nr.2
§ 70 Abs. 1 und 3 PBVG
§ 28 PVG
§ 120 Abs. 1 dritter Satz ArbVG
1. Handlungen eines Personalvertreters können der Personalvertreter-Funktion nur zugeordnet werden, wenn sie einem Dienstgeber-Vertreter, einem Bediensteten der Dienststelle, bei der der Ausschuss besteht, einem anderen vom Ausschuss zu vertretenden Bediensteten oder einem anderen Personalvertreter gegenüber gesetzt worden sind.

