24.6.1.Nr.5
§ 30 Abs. 2 ArbVG
§ 96 Abs. 1 Z 4 (idF vor 2011) ArbVG
§ 97 Abs. 1 Z 16 ArbVG
1. Grundsätzlich ist es zulässig, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen.
24.6.1.Nr.5
§ 30 Abs. 2 ArbVG
§ 96 Abs. 1 Z 4 (idF vor 2011) ArbVG
§ 97 Abs. 1 Z 16 ArbVG
1. Grundsätzlich ist es zulässig, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen.
