24.6.1.Nr.1
§ 29 ArbVG
§ 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG
§ 4 Abs. 9 AZG idF vor der Novelle 1997
1. Ist in einem Kollektivvertrag die Rede davon, dass die betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgesetzt wird, liegt darin nur eine Bezugnahme auf § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG und keine Ermächtigung, eine längere Durchrechnung der Normalarbeitszeit zuzulassen.

