24.5.1.Nr.17
§ 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG
§ 109 Abs. 3 ArbVG
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
1. Bei der Auslegung des normativen Teils von Betriebsvereinbarungen - auch Sozialplan-Betriebsvereinbarungen - muss zumindest im Zweifel unterstellt werden, dass die Parteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten.

