24.5.1.Nr.1
§ 97 Abs. 1 Z 2 und 4 ArbVG
§ 879 ABGB
§ 1160 ABGB
§ 1164 Abs. 1 ABGB
§ 2 Abs. 1 EFZG
§ 3 EFZG
§ 6 EFZG
§ 1 Abs. 3 Z 2 lit. b IESG
1. Sozialpläne dienen dem Schutz der wirtschaftlich Schwachen. Zahlreiche Ansprüche, die die Sozialpläne gewähren, verfolgen das Ziel, dem Arbeitnehmer bisher zugestandene Rechtspositionen solange wie möglich zu erhalten bzw. deren Verlust auszugleichen.

