24.2.2.Nr.3
§ 29 ArbVG
§ 97 Abs. 1 Z. 21 ArbVG
§ 863 ABGB
§ 914 ABGB
§ 45 Abs. 3 Satz 1 TirLBedG
§ 51 Abs. 8 TirLBedG
§ 74 Abs. 1 und 2 TirLBedG
1. Selbst wenn mit einer zwischen den Betriebsparteien abgeschlossenen Vereinbarung die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungskompetenzen überschritten wurden und diese Vereinbarung daher keine normative Wirkung iSd ArbVG entfaltet hat, kann diese „freie Betriebsvereinbarung“ Eingang in die Einzelarbeitsverträge gefunden haben.

