24.1.3.Nr.6
§ 30 Abs. 1 ArbVG
1. Die Kundmachung ist keine Voraussetzung für die Gültigkeit einer Betriebsvereinbarung, wohl aber für deren normative Wirkung.
24.1.3.Nr.6
§ 30 Abs. 1 ArbVG
1. Die Kundmachung ist keine Voraussetzung für die Gültigkeit einer Betriebsvereinbarung, wohl aber für deren normative Wirkung.
